Bei Neubauten oder Sanierungen sind Grenzwerte für den Energiebedarf und die Wärmeverluste der Gebäudehülle einzuhalten. Der Bedarf wird ermittelt, in dem eine Energiebilanz erstellt wird.
Der Energiebedarfsausweis ist seit 2002 Bestandteil des Bauantrags für Neubauten und jetzt
auch für Altbauten, falls Energiesparmaßnahmen geplant sind. Sinnvollerweise läßt man ihn sich gleich im Rahmen einer Energieberatung ausstellen, da der Berechnungsaufwand dann insgesamt nur einmal anfällt.
Mit der neuen Energieeinsparverordnung (EneV 2007) wird der Energieausweis auch für den Gebäudebestand
ab Juli 2008 Schritt für Schritt zur Pflicht. Und zwar in folgenden Fällen:
1)
Wenn im Zusammenhang mit einer Modernisierung eine ingenieurmäßige Berechnung des Energiebedarfs des gesamten Gebäudes erfolgt und dadurch eine kostengünstige Ausstellung des Ausweises möglich ist.
2)
Wenn der Eigentümer ein Haus oder auch nur eine einzelne Wohnung verkaufen, verpachten oder vermieten möchte. Er ist zwar nicht verpflichtet, selbst aktiv zu werden und den Energieausweis von sich aus ins Gespräch zu bringen. Doch sobald der potenzielle Käufer oder Mieter danach fragt, muss er ihn vorzeigen können. Unter bestimmten Bedingungen kann der Hauseigentümer zwischen den Varianten Bedarfsausweis und Verbrauchsausweis wählen (siehe Übersicht).
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Der Energieausweis besteht generell aus vier DIN A4 Seiten, wobei die 1. Seite allgemeine Gebäudedaten , die 2. Seite Angaben zum Bedarfsausweis
(als Kennzahlen werden der sog. Primärenergiebedarf und der Endenergiebedarf eingetragen) , die 3. Seite Angaben zum Verbrauchsausweis und die 4. Seite Begriffserläuterungen enthält. Als Anlage sind Modernisierungsempfehlungen beigefügt. |
Beim Bedarfsausweis wird die Energieeffizienz durch die Bestandsaufnahme des jährlichen Energiebedarfs eines Gebäudes für Beheizung, Warmwasseraufbereitung und Wohnungslüftung ermittelt. Aus diesen Daten wird dann berechnet, wie viel Energie für das Gebäude bei durchschnittlichem Nutzverhalten und Klima verbraucht wird. Der Bedarfsausweis basiert auf einer detaillierten Erfassung und Berechnung und ist daher aussagekräftiger als der Verbrauchsausweis. Er gibt Antworten auf Detailfragen wie den Zustand der Gebäudehülle, die Energieverluste der Heizungsanlage, die Höhe der CO2-Emissionen und die Höhe des Gesamtenergiebedarfs. Je nach Größe des Objekts und Aufwand für die Ermittlung der Daten kostet ein Bedarfsausweis inkl. Ortstermin etwa 300 bis 500 €.
Beim Verbrauchsausweis wird die Energieeffizienz aus der innerhalb der letzten drei Jahre tatsächlich verbrauchten Energiemenge ermittelt. Der Vorteil: Die Ausstellung ist weniger aufwändig. Das Problem: Diese Methode der Berechnung kann stark in die Irre führen. Der verbrauchsorientierte Ausweis bildet nämlich weniger den Zustand eines Gebäudes, sondern eher das Verhalten seiner Bewohner ab.
Kosten für den verbrauchsorientierten Energiepass:
incl. Ortstermin und Datenzusammenstellung: ab 200 € netto.
mit Datenangaben durch den/die Eigentümer/in ab 70 € netto.
Übersicht - Übergangsfristen:

Energieausweis im Neubau und bei wesentl. Sanierungsmaßnahmen im Altbau |
Pflicht Bedarfsausweis ab sofort |
Energieausweis im Altbau ...............................
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schrittweise Einführung ab 01.07.2008 -
bei Verkauf, Neuvermietung oder -verpachtung: |
- Baujahr 1965 und älter ..........................
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Energieausweis Pflicht ab 01.07.2008 |
- ab dem Baujahr 1966 ...........................
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Energieausweis Pflicht ab 01.01.2009 |
- alle Gebäude ............................................
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Wahlfreiheit bis 30.09.2008 zw. Bedarfs- und Verbrauchsausweis |
- Wohnhaus mit bis zu vier Wohnungen,
Bauantrag vor dem 01.11.1977
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ab 01.10.2008 nur Bedarfsausweis |
- mit bis zu vier Wohnungen, .....................
Bauantrag vor dem 01.11.1977,
aber auf Niveau der Wärmeschutz-
verordnung von 1977 saniert
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Wahlfreiheit zwischen Bedarfs- und Verbrauchsausweis |
- Jeder Altbau ab Bauantrag 01.11.1977
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Wahlfreiheit zwischen Bedarfs- und Verbrauchsausweis |
Wer darf Energieausweise ausstellen ?
Für die Ausstellung eines Energiebedarfsausweises für zu errichtende Gebäude (Neubauten) muß der Aussteller nach dem Landesbauordnung bauvorlageberechtigt, also z.B. Bauingenieur oder Architekt sein.
Energieausweise für bestehende Wohngebäude (Altbauten) können auch Ingenieure oder Handwerker mit Zusatzausbildung als Energieberater (z.B. HWK- Gebäudeenergieberater ) ausstellen.
Energiebedarfsausweise für Nicht -Wohngebäude erfordern einen wesentlich höheren Berechnungsaufwand und können daher nur von entsprechend qualifizierten Ingenieuren ausgestellt werden.
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